Satzung des Bürgerverein Sonnenhof e.V.
I. Präambel
Der Sonnenhof hat sich im Lauf seines Bestehens zu einem Stadtteil mit guter Wohnqualität entwickelt. Anlass für die Gründung eines Bürgervereins Sonnenhof ist die Wahrnehmung und Vertretung der Bürgerinteressen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität.
II. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Bürgerverein Sonnenhof und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Es wird der Antrag gestellt, dem Verein die Gemeinnützigkeit anzuerkennen. Er führt dann den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Pforzheim.
III. Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Weiterentwicklung der Infrastruktur im Stadtteil Sonnenhof
- Schutz bestehender Naherholungs- und Freiflächen, insbesondere im Gebiet Wacholder, das für die Kaltluftentstehung und Frischluftzufuhr der Stadtteile Sonnenhof und Sonnenberg unersetzbar ist
- Förderung der Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft
- Abwendung von gesundheitlichen Schäden als Folge neuer Technologien
- Wahrnehmung kultureller, gesellschaftlicher, sozialer und ökologischer Belange.
Der Bürgerverein Sonnenhof e.V. ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern. Er ist überparteilich überkonfessionell und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
IV. Vereinsorgane und Geschäftsjahr
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten die Beschlussfassung über die Satzung, Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Bestellung von zwei Kassenprüfern, Beschlussfassung von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen, wobei zwischen der Einladung und dem Tag der Versammlung eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen muss. Die Einladung ist auch gültig, wenn sie in den für Bekanntmachungen amtlich zugelassenen Pforzheimer Tageszeitungen fristgerecht erscheint.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt oder nach Bedarf, wenn wichtige Ereignisse vorliegen.
4. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen fünf Werktage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als ein Jahr im Rückstand sind.
Zu Satzungsänderungen für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
VI. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem oder einer Schriftführer/in, einem oder einer Kassierer/in und zwei Rechnungsprüfern/innen. Dem Vorstand stehen drei Beiräte/innen zur Seite.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zwei Vorsitzenden. Je zwei Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein nach innen und außen. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, etwa entstehende Differenzen nach Anhörung aller Beteiligten zu schlichten. Vorstand und Beirat befinden nach vollständiger Würdigung aller Umstände über den Ausschluss von Mitgliedern.
VII. Mitglieder
1. Mitglied im Bürgerverein Sonnenhof kann jede/r unbescholtene Bürger/in werden, der an den Zielen des Vereins ein berechtigtes Interesse hat, sofern sie oder er die Satzung anerkennt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft gilt für jeweils ein Geschäftsjahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr bis zum Ausscheiden des Mitglieds durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen mitzuteilen.
4. Der Ausschluss ist bei schwerwiegenden Verstößen des Mitglieds gegen die Vereinssatzung oder bei Störung des Vereinsfriedens möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat.
VIII. Jahresbeitrag
Der Gründungsbeitrag beträgt 12,00 EURO pro Mitglied, für familiäre Anschlussmitglieder 3,00 EURO. Er ist eine Bringschuld und zum Beginn des Geschäftsjahres fällig. Über Beitragsveränderung entscheidet die Mitgliederversammlung.
IX. Auflösung des Vereins
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Hierzu ist eine Dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird karitativen Einrichtungen im Stadtteil Sonnenhof zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
X. Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am 24. Oktober 2012 in Kraft. Für alle Rechtsbereiche, die in der Satzung nicht abschließend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die sonstigen einschlägigen Rechtsbestimmungen. Gerichtsstand ist Pforzheim.
Pforzheim, den 24. Oktober 2012 gez. der Vorstand